Grundsätze der informierten Zustimmung im Gesundheitswesen

Viele Praktiker betrachten den Prozess der informierten Zustimmung im Gesundheitswesen als störend und hinderlich. Es ist oft einfach ein weiterer Reifen, durch den man springen muss, damit der Patient die Pflege erhält, die er oder sie benötigt. Das ist nicht wahr. Wenn der Anbieter die Dienstleistung fahrlässig erbracht hat und ein schlechtes Ergebnis aufgetreten ist, hat der Patient einen Klagegrund für medizinisches Fehlverhalten. Wenn der Anbieter nicht fahrlässig war, aber dennoch ein schlechtes Ergebnis aufgetreten ist, kann der Patient einen Grund zur Klage haben, wenn der Anbieter das Risiko des schlechten Ergebnisses (Komplikation) nicht im Voraus offengelegt hat. Hier kommt die Einwilligung nach Aufklärung ins Spiel. Wenn der Patient sich des Komplikationsrisikos bewusst war und sich bereit erklärte, das Verfahren trotzdem durchzuführen, kann er sich danach nicht mehr beschweren. Die Einwilligung nach Aufklärung kann den Anbieter von der Haftung für bekannte Komplikationen befreien, die ohne Fahrlässigkeit aufgetreten sind.

Es besteht ein Unterschied zwischen der allgemeinen Einwilligung und der Einwilligung nach Aufklärung.

  • Allgemeine Einwilligung ist erforderlich, bevor der Patient untersucht oder behandelt werden kann oder bevor kleinere Tests (wie Laborarbeiten oder routinemäßige Bildgebungsstudien) durchgeführt werden können. Es ist keine Erklärung des Kontakts erforderlich, aber eine Einwilligung zum Berühren des Patienten ist erforderlich.
  • Die Einwilligung des Patienten nach Aufklärung ist (im Allgemeinen) erforderlich, bevor ein invasiver Eingriff durchgeführt werden kann, der ein wesentliches Schadensrisiko birgt. Die staatlichen Gesetze variieren in Bezug auf die Einzelheiten der Anforderung, wann eine Einwilligung nach Aufklärung erforderlich ist, aber das Vorstehende ist die allgemeine Regel. Invasive Eingriffe können alles von einem Wurzelkanal bis zu größeren Operationen umfassen. Wenn die Einwilligung des Patienten nach Aufklärung erforderlich ist, muss der Anbieter die Risiken und Vorteile sowie die Alternativen zum vorgeschlagenen Verfahren erörtern.

Die Bestimmung, was ein wesentliches Schadensrisiko darstellt, fällt unter zwei verschiedene Klassen:

  1. In der vernünftigen Patientenschule lautet die Frage: „Was würde ein vernünftiger Patient über die Risiken des Verfahrens wissen wollen, bevor er sich bereit erklärt, es durchzuführen?“
  2. In der Schule für vernünftige Anbieter lautet die Frage: „Welche Risiken würde ein vernünftiger Anbieter einem Patienten unter denselben oder ähnlichen Umständen offenlegen?“

Für Anbieter ist es wichtig zu verstehen das Recht in ihrem Zuständigkeitsbereich in Bezug auf die Grundsätze der Einwilligung nach Aufklärung.

In der Regel beinhalten die Risiken des Verfahrens nicht das Risiko, dass der Anbieter bei der Durchführung des Verfahrens fahrlässig vorgeht. Daher ist die Offenlegung einer Vorgeschichte oder eines aktuellen Drogenmissbrauchs, Disziplinarmaßnahmen gegen die Zulassung, die Ausfallrate des Verfahrens usw. normalerweise nicht erforderlich, um die Einwilligung des Patienten in Kenntnis der Sachlage einzuholen, obwohl auch dies nach staatlichem Recht variieren kann. Wie bereits erwähnt, kann der Patient, wenn der Anbieter das Verfahren fahrlässig durchführt, eine medizinische Verfehlung geltend machen. Ein Patient kann nicht auf das Klagerecht verzichten, bevor die Fahrlässigkeit eingetreten ist.

Eine ordnungsgemäße Einwilligung nach Aufklärung kann ein starker Schutz vor Haftung sein. Anbieter, die Verfahren durchführen, bei denen ein erhebliches Schadensrisiko besteht, sind gut beraten, diese Gespräche mit Patienten sorgfältig und nachdenklich zu führen. Die Anbieter müssen erkennen, dass dieser Prozess ein Treffen der Köpfe über die Risiken, Vorteile und Alternativen des Verfahrens erfordert. Es ist mehr als nur eine Unterschrift auf einem Blatt Papier.

Lesen Sie hier mehr über den Prozess der Einwilligung nach Aufklärung &.

Oklahoma erfordert beispielsweise eine Einverständniserklärung für nicht-invasive und invasive Verfahren.

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