Bestellnummer 12727-B / 2020

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Zusammenfassung: Verlängerung von Maßnahmen für den Flugverkehr von und nach Portugal.

Im Zusammenhang mit der durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten epidemiologischen Situation und den außergewöhnlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit COVID-19 bis April 17, 2020 wurde der Flugverkehr von und nach Portugal von allen Flügen in und aus Ländern außerhalb der Europäischen Union mit bestimmten Ausnahmen durch die Verordnung Nr. 3427-A / 2020 vom 18. März festgelegt, die sukzessive bis 23:59 Uhr im Dezember verlängert wurde 31 unter Berücksichtigung der Bewertung der epidemiologischen Lage in Portugal und der Europäischen Union sowie der Leitlinien der Europäischen Kommission.

Berücksichtigung der Empfehlung (EU) 2020/1551 vom 22. Oktober 2020 zur Änderung der Empfehlung des Rates (EU) 2020/912 vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Reisebeschränkung Nicht unverzichtbare Akteure für die EU und die mögliche Aufhebung einer solchen Beschränkung, die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Einschränkung des Flugverkehrs auszuweiten, die angemessen auf die aktuellen Bedenken im Bereich der öffentlichen Gesundheit abgestimmt sind, bleiben bestehen.

Der Präsident der EU Die Republik erneuerte die Ausrufung des Ausnahmezustands im gesamten Staatsgebiet durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 66-A / 2020 vom 17. Dezember, wobei die Regierung ihre Ausführung durch Verordnung durch das Dekret Nr. 11-A / 2020 vom 21. Dezember.

Angesichts des aktuellen epidemiologischen Kontextes ist es daher wichtig, das auf dem portugiesischen Festland zugelassene ordnungsgemäße Flugverkehrsregime sicherzustellen.

in den konjugierten Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 29 des Gesetzesdekrets Nr. 169-B / 2019 vom 3. Dezember in seiner derzeitigen Fassung und von Absatz 2 von Artikel 33 des Gesetzes Nr. 27/2006 vom 3. Juli in seiner jetzigen Fassung der Staatsminister und auswärtige Angelegenheiten, der Minister für nationale Verteidigung, der Minister für innere Verwaltung, der Gesundheitsminister und der Minister für Infrastruktur und Wohnungswesen bestimmen Folgendes:

1 – Genehmigung des Flugverkehrs von und nach Portugal für alle Flüge von und nach Ländern, die Teil der Europäischen Union sind, und aus Ländern, die mit dem Schengen-Raum verbunden sind (Liechtenstein, Norwegen, Island und die Schweiz).

2 – Genehmigen Sie Flüge von und nach Ländern und Sonderverwaltungsregionen. deren epidemiologische Lage im Einklang mit der Empfehlung des Rates (EU) 2020/1551 vom 22. Oktober 2020 über Luftverbindungen mit Portugal steht und in die dieser Verordnung beigefügte Liste aufgenommen ist, zu der sie gehört, vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit in gemäß Anhang I der oben genannten Empfehlung sowie der Einreise von Einwohnern in Ländern, die auf der Liste aufgeführt sind, nach Portugal, wenn sie nur internationale Transits oder Flughafentransfers durchgeführt haben Strecken in Ländern, die nicht Teil davon sind.

3 – Genehmigung des Flugverkehrs von und nach Portugal für alle Flüge von und nach Ländern, die nicht Teil der Europäischen Union sind oder die nicht mit der EU verbunden sind Schengen-Raum, ausschließlich für wesentliche Reisen, unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze.

4 – Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes werden wesentliche Reisen unter den in der Empfehlung (EU) genannten Bedingungen berücksichtigt. 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020, nämlich diejenigen, die den Transit oder die Einreise oder Ausreise von Portugal ermöglichen sollen:

a) Staatsangehörige der Europäischen Union, Staatsangehörige von Staaten, die mit der EU verbunden sind Schengen-Raum und deren Familienangehörige gemäß der Richtlinie 2004/38 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 sowie Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;

b) Drittstaatsangehörige, die aus beruflichen Gründen reisen, aus Studium, Familienzusammenführung aus gesundheitlichen oder humanitären Gründen.

5 – Genehmigung von Flügen zur Unterstützung der Rückkehr von Staatsbürgern oder Inhabern von Aufenthaltsgenehmigungen in Portugal sowie humanitärer Art, die von anerkannt wurden die zuständigen Dienste des Regierungsbereichs für auswärtige Angelegenheiten und der zuständigen Behörden in Fragen der Zivilluftfahrt sowie Flüge, die die Rückkehr ausländischer Staatsbürger in Portugal in die jeweiligen Länder ermöglichen sollen, sofern diese Flüge gefördert werden von den zuständigen Behörden dieser Länder nach vorheriger Aufforderung und Vereinbarung und unter Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

6 – Fluggäste auf Flügen gemäß Nr.3, mit Ausnahme von Kindern, die das 24. Lebensmonat noch nicht erreicht haben, und Passagieren auf der Durchreise, die die Flughafeneinrichtungen nicht verlassen müssen, muss vor dem Einsteigen ein Nachweis über Labortests (RT-PCR) für das Screening von SARS-CoV vorgelegt werden -2 Infektion mit negativem Ergebnis, durchgeführt innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Einschiffung, ohne die sie nicht einschiffen können.

7 – Staatsangehörige und ausländische Staatsbürger mit legalem Wohnsitz im Hoheitsgebiet Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sowie in Portugal stationiertes diplomatisches Personal, die Passagiere auf Flügen gemäß den Absätzen 3 oder 5 sind und unter Verstoß gegen die Pflicht, einen Nachweis über Labortests für das Infektionsscreening durch SARS-CoV- vorzulegen. 2 mit negativem Ergebnis, unter den Bedingungen der vorherigen Nummer, trotzdem zur Einschiffung weiterleiten, werden von den zuständigen Behörden bei Ankunft im Inland weitergeleitet, um diese Prüfung auf eigene Kosten durchzuführen an diesem eigenen Standort innerhalb des Flughafens, der von ANA – Aeroportos de Portugal, SA, durch für diesen Zweck qualifizierte Angehörige der Gesundheitsberufe erbracht wird, kann dieser Dienst an Dritte vergeben werden, es sei denn, sie werden unverzüglich zu anderen nationalen Flughäfen weitergeleitet, auf denen die Kontrolle und diese Tests erforderlich sind bei der Ankunft durchgeführt werden.

8 – Bürger, die sich weigern, die Prüfung bei der Ankunft im Inland gemäß den Bestimmungen der vorherigen Nummer durchzuführen, werden vom Ausländerdienst und den Grenzen unverzüglich über die Durchführung informiert das Gleiche innerhalb von 48 Stunden auf eigene Kosten, und dass sie möglicherweise an den Verbrechen des Ungehorsams und der Ausbreitung ansteckender Krankheiten beteiligt sind, wenn sie von den Gesundheitsbehörden und den territorialen Sicherheitskräften des Gebiets ihres Wohnsitzes über diese Mitteilung informiert werden / p>

9 – Fluggesellschaften, die Fluggästen das Einsteigen ohne den in Absatz 6 genannten Test ermöglichen, sind nicht konform gemäß Artikel 2 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 28-B / 2020 vom 26. Juni, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 37-A / 2020 vom 15. Juli, und Gegenstand eines Verwaltungsvergehens, wie vorgesehen für Artikel 3 Absatz 2 desselben Diploms.

10 – Die Anwendung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Geldbußen auf inländische und ausländische Staatsbürger mit rechtmäßigem Wohnsitz im Staatsgebiet und deren Familienangehörige gemäß der Richtlinie 2004/38 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ohne den in Absatz 6 genannten Test für Flüge mit Ursprung in afrikanischsprachigen portugiesischen Ländern und für Flüge zur Unterstützung der Rückkehr von Staatsangehörigen oder Inhabern eines Aufenthaltserlaubnis in Portugal oder humanitärer Natur.

11 – Passagiere gemäß den Absätzen 7 und 8 müssen bis zur Benachrichtigung über das negative Ergebnis unter Strafe des Entstehens in dem von Ihnen angegebenen Wohnsitz oder in der von Ihnen angegebenen Unterkunft bleiben ein Verbrechen der Ausbreitung von Krankheiten cont

12 – Ausländischen Staatsbürgern, die sich ohne die in Absatz 6 genannte Prüfung einschiffen oder deren Transit die Aufgabe erfordert, Flughafeneinrichtungen zu verlassen, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet verweigert werden, wobei das Unternehmen Gegenstand eines Verwaltungsvergehens ist in Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 37-A / 2020 vom 15. Juli.

13 – Die für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder geltenden Gesundheitsmaßnahmen werden gemäß den Entscheidungen von neu bewertet die jeweiligen Länder.

14 – Die aus dieser Anordnung resultierenden Verbote gelten nicht für Staatsflugzeuge und die Streitkräfte, für Flugzeuge, die die Spezialgeräte zur Bekämpfung ländlicher Brände integrieren oder integrieren werden, Flüge für den ausschließlichen Transport von Fracht und Post, medizinische Notfälle und technische Zwischenstopps für nichtkommerzielle Zwecke.

15 – Die Minister für Inneres und Gesundheit können durch gemeinsamen Versand spezifische Sanitärkontrollmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind abhängig von der Herkunft der Flüge unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates (EU) 2020/1551 vom 22. Oktober 2020 und der Bewertung der epidemiologischen Situation durch die Zentren für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten.

16 – The Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2021 um 00:00 Uhr und am 15. Januar 2021 um 23:59 Uhr in Kraft und kann je nach Entwicklung der epidemiologischen Situation jederzeit geändert werden.

30. Dezember , 2020. – Der Minister für Staat und auswärtige Angelegenheiten, Augusto Ernesto Santos Silva. – Der Verteidigungsminister João Titterington Gomes Cravinho. – Der Minister für innere Verwaltung, Eduardo Arménio do Nascimento Cabrita. – Die Gesundheitsministerin Marta Alexandra Fartura Braga Temido de Almeida Simões. – Der Minister für Infrastruktur und Wohnungsbau, Pedro Nuno de Oliveira Santos.

ANHANG

Liste der Länder und Sonderverwaltungsregionen gemäß Absatz 2

Länder

1 – Australien.

2 – China.

3 – Südkorea.

4 – Japan.

5 – Neuseeland.

>

6 – Ruanda.

7 – Singapur.

8 – Thailand.

9 – Uruguay.

Verwaltungsregionen Specials

1 – Hongkong.

2 – Macau.

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